ZPO § 565 – Leitentscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 565 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Endet die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision, ohne dass ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil ergeht, so trifft das Revisionsgericht durch Beschluss eine Leitentscheidung. Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung.
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