ZPO § 566 – Sprungrevision
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 566 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn 1.der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und 2.das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.
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