ZPO § 570 – Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 570 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.
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