ZPO § 571 – Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 571 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden.
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