ZPO § 572 – Gang des Beschwerdeverfahrens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 572 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
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