ZPO § 573 – Erinnerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 573 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
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