ZPO § 574 – Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 574 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn 1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder 2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. § 542 Abs.
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