ZPO § 577 – Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 577 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
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