ZPO § 581 – Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 581 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. (2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.
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