ZPO § 586 – Klagefrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 586 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils.
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