ZPO § 590 – Neue Verhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 590 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt. (2) Das Gericht kann anordnen, dass die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge.
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