ZPO § 593 – Klageinhalt; Urkunden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 593 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde. (2) Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden.
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