ZPO § 596 – Abstehen vom Urkundenprozess
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 596 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.
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