ZPO § 599 – Vorbehaltsurteil
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 599 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. (2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.
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