ZPO § 600 – Nachverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 600 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. (2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs.
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