ZPO § 604 – Klageinhalt; Ladungsfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 604 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Wechselprozess geklagt werde. (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens 24 Stunden, wenn die Ladung an dem Ort, der Sitz des Prozessgerichts ist, zugestellt wird.
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