ZPO § 605 – Beweisvorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 605 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig. (2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, dass sie glaubhaft gemacht ist.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.