ZPO § 605a – Scheckprozess
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 605a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.
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