ZPO § 607 – Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 607 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) In einem in englischer Sprache geführten Verfahren gilt ein englischsprachiger Schriftsatz, der die Einbeziehung eines Dritten in den Rechtsstreit bewirken soll, als nicht zugestellt, wenn der Dritte die englische Sprache nicht versteht und der Zustellung deshalb binnen zwei Wochen gegenüber dem Gericht widerspricht. Auf das Recht zum Widerspruch nach Satz 1 hat das Gericht den Dritten in deutscher Sprache hinzuweisen.
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