ZPO § 608 – Übersetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 608 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Auf Antrag einer Partei ist eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die Übersetzung muss nicht den Tatbestand und die Entscheidungsgründe umfassen.
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