ZPO § 689 – Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 689 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.