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ZPO § 691 – Zurückweisung des Mahnantrags

(1) Der Antrag wird zurückgewiesen: 1.wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;2.wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

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