ZPO § 694 – Widerspruch gegen den Mahnbescheid
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 694 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. (2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt.
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