ZPO § 696 – Verfahren nach Widerspruch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 696 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr.
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