ZPO § 697 – Einleitung des Streitverfahrens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 697 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.
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