ZPO § 698 – Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 698 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.
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