ZPO § 700 – Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 700 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.
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