ZPO § 701 – Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 701 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.