ZPO § 702 – Form von Anträgen und Erklärungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 702 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.
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