ZPO § 703c – Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 703c ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. Für 1.Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,2.Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,3.Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,4.Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3.
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