ZPO § 705 – Formelle Rechtskraft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 705 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.
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