ZPO § 709 – Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 709 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird.
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