ZPO § 711 – Abwendungsbefugnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 711 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
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