ZPO § 717 – Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 717 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht. (2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist.
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