ZPO § 719 – Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 719 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
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