ZPO § 720a – Sicherungsvollstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 720a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als a)bewegliches Vermögen gepfändet wird, b)im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird. Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.
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