ZPO § 721 – Räumungsfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 721 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.
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