ZPO § 723 – Vollstreckungsurteil
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 723 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen. (2) Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat.
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