ZPO § 724 – Vollstreckbare Ausfertigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 724 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt.
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