ZPO § 728 – Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 728 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 dem Nacherben gegenüber wirksames Urteil ergangen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden. (2) Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § 327 dem Erben gegenüber wirksames Urteil ergangen ist, für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben.
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