ZPO § 732 – Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 732 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
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