ZPO § 733 – Weitere vollstreckbare Ausfertigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 733 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird. (2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.
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