ZPO § 734 – Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 734 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urteils zu vermerken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt ist. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten.
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