ZPO § 741 – Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 741 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.
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