ZPO § 750 – Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 750 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
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