ZPO § 753 – Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 753 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. (2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen.
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