ZPO § 758 – Durchsuchung; Gewaltanwendung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 758 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. (2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.
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