ZPO § 763 – Aufforderungen und Mitteilungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 763 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen. (2) Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden.
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