ZPO § 766 – Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 766 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs.
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