ZPO § 781 – Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 781 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.
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